2024 Health Care Monitoring GmbH
Health Care Monitoring GmbH
Steinriede 14
30827 Garbsen
Tel.: 05131 - 4611-555
info@healthcare-monitoring.de
Besichtigung einer Einrichtung
Anhand
einer
Besichtigung
wird
überprüft,
ob
der
Betreiber
seinen
Instandhaltungs-
und
Instandset
-
zungspflichten
sowie
der
Schönheitsreparatur
-
pflicht
nachkommt.
Ist
der
Eingang
sauber?
Sind
Wände
im
Innenraum
gestrichen?
Gibt
es
viel
-
leicht
sichtbare
Schäden
an
der
Außenwand?
Herrscht
ein
angenehmer
Geruch
in
der
Immobi
-
lie?
Sind
Feuchtigkeit
und
Wasseraustritt
bei
erster
Inaugenscheinnahme
bereits
sichtbar?
Eine
Besichtigung
dient
dem
Zweck
der
Inaugen
-
scheinnahme
der
Immobilie,
zwecks
Aufnahme
von
wertbeeinflussenden
Faktoren.
Auch
wenn
Betreiber
einer
Schadenminimierungspflicht
unterliegen,
ist
es
wichtig,
die
Immobilie
regelmä
-
ßig
zu
besichtigen.
Ein
Eigentümer
schaut
daher
mit
anderen
Augen
auf
die
Immobilie
als
ein
Betreiber,
weshalb
es
wichtig
ist,
dass
sowohl
Eigentümer
als
auch
Betreiber
dieser
Verpflich
-
tung nachkommen.
Dach und Fach
Gesetzlich
ist
der
Begriff
„Dach
und
Fach“
nicht
definiert.
Grundsätzlich
ist
darunter
Folgendes
zu
verstehen:
Dach
–
ist
insbesondere
die
Dachkon
-
struktion
mit
Eindeckung
und
dazugehörigen
Klempnerarbeiten;
Fach
–
beinhaltet
tragende
Teile
des
Gebäudes
(alle
Fundamente,
Wände,
Stützen
sowie
Geschossdecken)
und
darüber
hin
-
aus
die
notwendigen
Treppen,
die
Fassade
und
den
Schornstein
sowie
alle
Ver-
und
Entsor
-
gungsleitungen
und
Anlagen
bis
Austritt
Wand
(Wandanschlussstellen).
Die
Miet-
/
Pachtver
-
träge
beinhalten
zum
Teil
abweichende
Formulie
-
rungen
und
Vereinbarungen
hinsichtlich
des
Begriffes
„Dach
und
Fach“.
Sofern
Bautätigkeiten
anfallen,
ist
im
jeweiligen
Einzelfall
zu
prüfen,
welche
genaue
Definition
zwischen
den
Parteien
vereinbart wurde.
Datenerfassung
Grundlage
der
Datenerfassung
stellen
Informatio
-
nen
dar,
die
der
Betreiber
der
WH
Verwaltungsge
-
sellschaft
mbH
zur
Verfügung
stellt.
Die
Auskunftspflicht
des/der
Betreiber(s)
ist
in
den
Mietverträgen
nicht
immer
geregelt,
sodass
der
Monitoringbericht
ggf.
auf
Basis
der
öffentlich
zugängigen
Daten
erstellt
wird,
die
von
Drittanbie
-
tern
unentgeltlich
oder
entgeltlich
erlangt
werden.
Wir
weisen
darauf
hin,
dass
alle
relevanten
Betreiberinformationen,
die
im
Rahmen
des
Moni
-
torings
von
der
WH
Verwaltungsgesellschaft
mbH
der
Health
Care
Monitoring
GmbH
zur
Verfügung
gestellt
werden,
ausschließlich
zum
Zwecke
der
Analyse
und
Berichterstellung
für
die
jeweilige
Wohnungseigentümergemeinschaft
verwendet
werden.
Die
Health
Care
Monitoring
GmbH
unter
-
liegt
den
Datenschutzbestimmungen
und
hält
sich
hier
an
strenge
Regeln,
gerade
beim
Umgang
mit
unternehmensbezogenen Daten.
Gemeinschaftseigentum
Gemäß
§
1
Wohnungseigentumsgesetz
ist
das
„Gemeinschaftliche
Eigentum“
das
Grundstück
sowie
das
Gebäude,
soweit
sie
nicht
im
Sonder
-
eigentum
oder
im
Eigentum
eines
Dritten
stehen.
1
Das
sind
zum
Beispiel
Treppenhaus
und
Flure,
Dach,
Fassade
und
Außenwände,
Geschossde
-
cken
und
-böden,
tragende
Innenwände,
Garten
und
Grünanlagen,
Heizungsanlage,
Keller,
Fens
-
ter und Balkone.
2
Heimentgelt/Eigenanteil des Versicherten
Das
Heimentgelt
setzt
sich
zusammen
aus:
Pfle
-
gesatz,
Investitionskosten,
Kosten
für
Unterkunft
und
Verpflegung
sowie
Ausbildungskosten
gem.
§§
82
II
und
82a
SGB
XI.
3
Der
Pflegesatz
wird
von
den
zuständigen
Kostenträgern
(Pflegekas
-
sen)
monatlich
bis
zu
einem
Höchstbetrag
bezu
-
schusst.
Alle
weiteren
Kosten
trägt
der
Bewohner
des
Hauses
bzw.
der
Pflegebedürftige
selbst.
Frü
-
her
wurde
das
Heimentgelt
entsprechend
der
jeweiligen
Pflegestufe
berechnet.
Bewohner
mit
höheren
Pflegestufen
wurden
dadurch
schlechter
gestellt.
Seit
dem
01.01.2017
gilt
in
jeder
vollstati
-
onären
Einrichtung
ein
„einrichtungseinheitlicher
Eigenanteil“
(EEE),
der
für
die
Pflegegrade
2
bis
5
gleich
ausfällt.
Der
EEE
unterscheidet
sich
nur
noch
von
Einrichtung
zu
Einrichtung.
4
Der
EEE
bezeichnet
den
Anteil
an
den
Pflegekosten,
der
über
die
Leistungsbeträge
der
Pflegekasse
hin
-
ausgeht
und
von
den
Bewohnern
selbst
zu
tragen
ist.
Die
Pflegekasse
beteiligt
sich
ab
01.
Januar
2022
mit
einem
zusätzlichen
Leistungszuschlag
an
den
Pflegekosten,
der
von
der
Aufenthalts
-
dauer
abhängig
ist.
Je
länger
der
Aufenthalt,
desto
höher
ist
der
Leistungszuschlag.
5
Dem
-
nach
errechnet
dieser
sich
aus
Leistungsbetrag
Pflegebetrag
/
30,42
abzgl.
Pflegesatz
je
nach
Pflegegrad
+
Auszubildendenpauschale.
Der
EEE
inkl.
der
Auszubildendenpauschale
+
U/V-Satz
+
Investitionskostensatz
ist
in
Summe
das
Heiment
-
gelt
pro
Tag
(auf
Bundesland-
oder
betreiberspe
-
zifische
Aspekte
wird
hier
nicht
weiter
eingegan
-
gen).
Indexierung oder Indexbindung
Im
Gegensatz
zu
privaten
Mietverträgen
sind
gewerbliche
Mietverträge
fast
immer
indexiert,
d.h.,
dass
der
Mietzins
an
einen
bestimmten
Index
gekoppelt
ist.
Steigt
dieser
im
Verlauf
der
Mietzeit,
wird
auch
die
vereinbarte
Miete
in
einem
ebenfalls
vereinbarten
Verhältnis
angepasst.
Am
gebräuchlichsten
für
eine
solche
Indexierung
ist
der
Verbraucherpreisindex,
der
vom
Statistischen
Bundesamt
herausgegeben
wird.
6
Der
Verbrau
-
cherpreisindex
stellt
monatlich
die
durchschnittli
-
che
Preisentwicklung
aller
Waren
und
Dienstleistungen
(es
wird
ein
„Warenkorb“
ver
-
wendet,
der
650
Güterarten
umfasst)
dar,
die
private
Haushalte
in
Deutschland
für
Konsum
-
zwecke kaufen.
7
Bitte
berücksichtigen
Sie,
welche
Art
der
Indexie
-
rungsklausel
(Punkteregelung
versus
Prozentre
-
gelung)
in
Ihrem
Miet-/Pachtvertrag
enthalten
ist.
Gemäß
Angaben
des
Bundesamtes
für
Statistik
werden
keine
Werte
mehr
veröffentlicht,
die
eine
korrekte
Mieterhöhung
anhand
der
Punkterege
-
lung
berechnen
lassen.
Es
ist
zu
empfehlen,
diesen
Vertragsbestandteil
mit
Ihrem
Vertrags
-
partner
zu
besprechen
und
sich
auf
eine
Prozent
-
regelung
zu
einigen,
sodass
im
Falle
einer
Mietanpassung
korrekte,
aktuelle
und
transpa
-
rente
Werte
von
beiden
Vertragsparteien
verwen
-
det
werden
und
künftig
ein
diesbezüglich
möglicher Rechtsstreit ausgeschlossen wird.
Instandsetzungsrückstellung
(Instandset
-
zungsrücklage)
Nach
§
19
II
Nr.
4
Wohnungseigentumsgesetz
gehört
zu
einer
ordnungsmäßigen,
dem
Interesse
der
Gesamtheit
der
Wohnungseigentümer
ent
-
sprechenden
Verwaltung
die
Ansammlung
einer
angemessenen
Erhaltungsrücklage.
8
In
der
Pra
-
xis
wird
oft
das
Synonym
„Instandhaltungsrück
-
lage“
gebraucht.
Diese
dient
als
finanzielle
Ausstattung
für
die
künftigen
Instandhaltungs-
und
Instandsetzungsmaßnahmen.
Zu
beachten
ist,
dass
die
Rückstellung
zweckgebunden
ist
und
somit
nur
für
Instandsetzungs-
und
Instandhal
-
tungsarbeiten
verwendet
werden
darf.
Für
die
Überbrückung
möglicher
Liquiditätsengpässe
darf
die
Rückstellung
zeitlich
und
beitragsmäßig
begrenzt
genutzt
werden
(maximal
drei
Monate
mit
maximal
einem
dreimonatigen
Monatshaus
-
geldbeitrag).
Die
Höhe
der
Rückstellung
hängt
von
dem
Alter
und
Zustand
der
Immobilie
ab.
Eine
optimale
Bemessung
der
Rückstellung
kann
aus
einer
mittelfristigen
Instandhaltungsplanung
abgeleitet
werden.
Die
Instandhaltungsrückstel
-
lung
ist
in
der
Jahresabrechnung
abzurechnen
sowie
getrennt
von
den
Einnahmen
und
Aus
-
gaben
der
Verwaltung
darzustellen.
Ferner
sind
die
eingezahlten
Beiträge
sowie
ggf.
Rückstände
auszuweisen.
Wichtig
zu
wissen
ist,
dass
die
in
die
Rückstellung
eingezahlten
Beiträge
Verwal
-
tungsvermögen
der
WEG
sind,
die
Eigentümer
keinen
Anteil
hieran
haben
und
bei
der
Veräuße
-
rung
ihres
Investments
ihren
Anteil
nicht
ausge
-
zahlt bekommen.
9
Investitionskosten
Der
Investitionskostenanteil
ist
ein
Bestandteil
des
Heimentgelts
gem.
§§
82
II,
87a
SGB
XI.
Investitionskosten
dienen
der
Refinanzierung
der
Kosten,
die
für
den
Betrieb
der
Pflegeeinrichtung
notwendig
sind
und
im
Zusammenhang
mit
der
Herstellung,
Anschaffung,
Instandhaltung
und
Instandsetzung
des
notwendigen
Gebäudes
sowie
der
abschreibungsfähigen
Anlagegüter
ent
-
stehen
.
10
Aufgrund
unterschiedlicher
Grund
-
stücks-
und
Gebäudequalitäten
sowie
Baukosten
sind
die
Investitionskosten
in
den
einzelnen
Ein
-
richtungen
unterschiedlich
hoch.
Zurückzuführen
sind
die
Unterschiede
insbesondere
auf
das
Alter
und
den
Zustand
des
Gebäudes,
die
Grund
-
stückspreise,
der
angefallenen
Bau-
oder
Sanie
-
rungskosten,
Planungskosten
u.v.m.
Hinzu
kommt,
dass
die
Investitionskosten
je
nach
Bun
-
desland
unterschiedlich
verhandelt
werden
und
hier
durchaus
unterschiedliche
Verhandlungser
-
gebnisse
erzielt
werden.
Aufgrund
der
landesspe
-
zifischen
Regelungen
ist
diese
Thematik
sehr
umfangreich und komplex.
Grundsätzlich
werden
die
Investitionskosten
von
den
Bewohnern
aus
eigenen
Mitteln
finanziert.
Reicht
hierfür
das
Einkommen
der
Bewohner
oder
deren
Angehörigen
nicht
aus,
so
tritt
das
Sozialamt
als
Kostenträger
ein,
sofern
der
Betrei
-
ber
eine
Vereinbarung
darüber
geschlossen
hat.
Vor
Eintritt
des
Sozialamtes
kann
ein
Bewohner
(sofern
die
Voraussetzungen
seitens
des
Betrei
-
bers
vorliegen)
auch
einen
Wohngeldzuschuss
erhalten
(z.B.
NRW).
Aufgrund
der
Föderalis
-
musreform
gibt
es
große
Unterschiede
bei
der
Herleitung/Berechnung
der
Investitionskosten,
sodass
unterschiedliche
Gesetze
greifen
und
der
Eigenanteil
sowie
der
Anteil
an
der
Sozialhilfe
unterschiedlich
hoch
ausfallen
können.
So
unter
-
scheiden
sich
z.B.
die
Landesgesetze
in
NRW
erheblich
von
Niedersachsen
oder
Bremen.
Auf
die
Einzelheiten
kann
hier
nicht
eingegangen
wer
-
den, da dies den Rahmen sprengen würde.
Kaufkraft
Im
Monitoringbericht
handelt
es
sich
je
nach
Quelle
um
das
durchschnittliche
Gesamtnettoein
-
kommen
eines
Haushaltes
oder
auch
um
das
verfügbare
Einkommen
(Nettoeinkommen
ohne
Steuern
und
Sozialversicherungsbeiträge)
der
Bevölkerung,
das
auf
die
wirtschaftliche
Stärke
einer
Kommune/einer
Region
hindeutet.
Deutliche
Kaufkraftunterschiede
führen
zu
unterschiedli
-
chen
Betreiberrisiken.
Je
höher
das
Heimentgelt,
umso
niedriger
die
Kaufkraft,
desto
tendenziell
höher
ist
die
Sozialhilfequote
und
damit
das
Liqui
-
ditätsrisiko
eines
Betreibers.
Das
Angehörige
-
nentlastungsgesetz
führt
dazu,
dass
auf
das
Einkommen
von
Kindern
pflegebedürftiger
Eltern
erst
ab
einem
Jahresbetrag
von
über
100.000
€
zurückgegriffen wird.
11
Managementinterview
Im
Rahmen
des
Monitorings
wird
jeder
Einrich
-
tungsleitung
der
jeweiligen
Pflegeeinrichtung
ein
freiwilliges
Managementinterview
angeboten.
Die
Einrichtungsleitung
kann
die
Fragen
im
Interview
-
bogen
ganz
oder
auch
teilweise
möglichst
aus
-
führlich
beantworten.
Das
Interview
stellt
eine
Chance
dar,
die
eigene
Pflegeeinrichtung
den
Eigentümern
vorzustellen,
aktuelle
relevante
Informationen
zur
Verfügung
zu
stellen
und
auf
Basis
der
gebotenen
Transparenz
Vertrauen
zu
den
Eigentümern
sowie
möglichen
potenziellen
Bewohnern
aufzubauen.
Der
Interviewbogen
ent
-
hält
Fragen
zu
der
Qualität
und
Belegung
in
der
Einrichtung,
der
Personalsituation,
Fragen
zu
dem
Standort
inklusive
Wettbewerb
und
Infra
-
struktur,
möglichen
erkennbaren
Trends
in
der
Pflegebranche
sowie
die
Möglichkeit,
sich
selbst
als
Einrichtungsleitung
zu
präsentieren.
Bei
Bedarf
können
die
aktuellen
Herausforderungen
z.B.
hinsichtlich
der
Immobilie
an
die
jeweiligen
WEG
herangetragen
werden.
Bestimmte
Managementinterviews
bleiben
freiwillig,
sodass
die
Nichtbeantwortung
nicht
zu
einer
schlechteren
Bewertung führt.
Medizinischer
Dienst
der
Krankenversiche
-
rung (MDK)
Ehemals
medizinischer
Dienst
der
Krankenkas
-
sen
(MDK),
der
im
Laufe
des
Jahres
2021
mit
den
jeweiligen
15
regionalen
Diensten
umbenannt
und
umfirmiert
wurde
mit
dem
Ziel,
die
Unabhän
-
gigkeit
des
medizinischen
Dienstes
zu
stärken
und
die
Transparenz
über
die
Beratungs-
und
Begutachtungsaufgaben
in
der
gesetzlichen
Krankenversicherung
zu
erhöhen.
12
Gem.
§
275
SGB
V
ist
der
MD
als
ein
sozialmedizinischer
Beratungs-
und
Begutachtungsdienst
der
Kran
-
ken-
und
Pflegekassen
zu
definieren.
13
Im
Auftrag
der
gesetzlichen
Kranken-
und
Pflegekas
-
sen
prüfen
die
15
medizinischen
Dienste
die
Qualität
von
ambulanten
und
stationären
Pflege
-
einrichtungen,
führen
Begutachtungen
zur
Fest
-
stellung
von
Pflegebedürftigkeit
durch
und
geben
aus
sozialmedizinischer
Sicht
eine
Empfehlung
zu
Fragen
der
Kassen
rund
um
die
medizinisch-
pflegerische Versorgung ihrer Versicherten.
14
Monitoring
Das
Monitoring
der
Health
Care
Monitoring
GmbH
ist
ein
kontinuierliches
und
nachhaltiges
Risikomanagementsystem,
das
sich
vorrangig
mit
der
Datenerhebung,
-bereinigung
und
-analyse
sowie
der
Ermittlung
und
Recherche
von
Chan
-
cen
und
Risiken
der
jeweiligen
Pflegeeinrichtung
vor
Ort
beschäftigt.
Im
Rahmen
eines
internen
Monitorings
erfolgt
eine
umfassende
Analyse
mit
einem
genauen
Vergleich
der
Betreiber
und
der
Standorte.
Ferner
werden
die
Pacht-
und
Mietver
-
träge
analysiert
sowie
das
Nachgehen
von
geschlossenen
Vereinbarungen
zwischen
den
Vertragsparteien
z.
B.
Mietanpassung
oder
das
Bestehen
erforderlicher
Versicherungen
über
-
prüft.
Aktuelle
Trends
sowie
mögliche
Chancen
und
Risiken
werden
ermittelt
und
beratende
Lösungsansätze
herausgearbeitet.
Folglich
bietet
die
WH
Verwaltungsgesellschaft
mbH
den
Eigen
-
tümern
eine
deutlich
höhere
Sicherheit
im
Hin
-
blick auf künftige Mieteinnahmen.
Monitoring Bericht
Der
Bericht
basiert
auf
einer
unabhängigen
und
umfassenden
Betreiber-,
Immobilie-,
Manage
-
ment-
und
Standortanalyse.
Neben
den
grundle
-
genden
Vertragsdaten
werden
Informationen
zum
Betreiber,
Qualität
und
Erscheinungsbild
der
Ein
-
richtung
zusammengefasst.
Insbesondere
werden
Informationen
hinsichtlich
der
Belegungsquote,
Finanz-
und
Ertragslage
des
Betreibers
und
die
aktuelle
Wettbewerbssituation
dargestellt.
Dabei
wird
das
wirtschaftliche
Ergebnis
ausgewertet
und
die
Entwicklung
sowie
Veränderungen
über
die
Vermietungszeit
beleuchtet.
Im
Ausblick
wer
-
den
Analyseergebnisse
verdichtet
und
die
Trends
aufgezeigt.
Sofern
Zahlen
nicht
pünktlich
geliefert
werden,
ist
dies
auch
ein
Aspekt,
der
in
die
Ana
-
lyse
mit
einfließt
und
bewertet
wird.
Aus
Betrei
-
ber-
und
Eigentümerschutzgründen
werden
nicht
alle
Informationen
hinsichtlich
der
Finanz-
und
Ertragslage
des
Betreibers/der
jeweiligen
Pflege
-
einrichtung im Bericht kommuniziert.
Das
Monitoring
basiert
auf
umfangreichen
Erfah
-
rungen
des
Managements
der
Health
Care
Monitoring
GmbH,
deren
Erfahrungen
sich
die
WH
Verwaltungsgesellschaft
mbH
bedient.
Die
Ergebnisse
des
Monitorings
werden
von
neutra
-
len
Analysten,
die
keiner
Befangenheit
unterlie
-
gen,
ermittelt.
Ferner
werden
unabhängige
Analysen
erstellt.
Das
Fundament
des
Monito
-
ringberichts
ist
die
BIMS
–
Chancen
und
Risiken
Analyse,
die
sich
kontinuierlich
weiterentwickelt.
Die
Health
Care
Monitoring
GmbH
behält
sich
das
Recht
vor,
die
Monitoringberichte
in
ihrem
Umfang
zu
reduzieren
oder
zu
erweitern,
wobei
die
Standardbausteine
Betreiber,
Immobilie,
Management
und
Standort
weiterhin
als
Grund
-
lage für die Analysen dienen.
BIMS – Chancen und Risiken Analyse
B
etriebswirtschaftliche Faktoren und Kennzahlen
I
mmobilie:
Informationen
zur
Immobilie/
jährliche
Besichtigungen
M
anagement:
Befragung
des
Managements/
Ein
-
richtungsleitung
S
tandort:
Dynamische
Analyse
des
Standortes
(Makro-/ Mikro)
A
usblick - Trendermittlung
Optionsrecht
„Unter
einem
Optionsrecht
ist
eine
Vereinbarung
zu
verstehen,
wonach
einer
der
Vertragspartner
(in
der
Regel
der
Mieter)
das
Recht
haben
soll,
einen
befristeten
Vertrag
vor
Ablauf
der
Vertrags
-
zeit
durch
eine
einseitige
Erklärung
auf
eine
weitere
befristete
Zeit
zu
verlängern.“
15
Die
Ver
-
längerungszeiten
werden
demnach
meistens
so
gestrickt,
dass
der
Mietvertrag
immer
noch
als
„normales
Mietverhältnis“
im
Sinne
des
BGB
bezeichnet
werden
kann.
Optionsrechte
werden
u.a.
mit
dem
Ziel
vereinbart,
Mietverträge
in
der
Bilanz
nicht
als
Finanzierung
behandeln
zu
müs
-
sen,
da
dies
die
Fremdkapitalquote
und
Verschul
-
dungsquote verschlechtern würde.
Pflegebedürftigkeitsbegriff
Seit
dem
01.01.2017
gem.
§
14
Abs.
1
SGB
XI
ist
der
Pflegebedürftigkeitsbegriff
wie
folgt
definiert:
„Pflegebedürftig
im
Sinne
dieses
Buches
sind
Personen,
die
gesundheitlich
bedingte
Beein
-
trächtigungen
der
Selbständigkeit
oder
der
Fähigkeiten
aufweisen
und
deshalb
der
Hilfe
durch
andere
bedürfen.
Es
muss
sich
um
Per
-
sonen
handeln,
die
körperliche,
kognitive
oder
psychische
Beeinträchtigungen
oder
gesundheit
-
lich
bedingte
Belastungen
oder
Anforderungen
nicht
selbständig
kompensieren
oder
bewältigen
können.
Die
Pflegebedürftigkeit
muss
auf
Dauer,
voraussichtlich
für
mindestens
sechs
Monate,
und
mit
mindestens
der
in
§
15
festgelegten
Schwere
bestehen.“
16
Anstelle
von
drei
Pflegestufen
gelten
fünf
Pflege
-
grade,
die
eine
individuelle/bewohnerorientierte
Einstufung
ermöglichen.
Zur
Einschätzung
der
Pflegebedürftigkeit
und
der
Einstufung
in
einen
Pflegegrad
wird
ein
Gutachten
des
medizinischen
Dienstes
vollzogen,
der
die
individuellen
Beein
-
trächtigungen
ins
Zentrum
stellt.
Dies
ist
unab
-
hängig
davon,
ob
es
körperlich,
geistig
oder
psychisch
bedingt
ist.
Es
wird
ein
Blick
auf
die
fol
-
genden
sechs
Lebensbereiche
geworfen:
Mobili
-
tät,
geistige
und
kommunikative
Fähigkeiten,
Verhaltensweisen
und
psychische
Problemlagen,
Selbstversorgung,
selbstständiger
Umgang
mit
krankheits-
oder
therapiebedingten
Anforderun
-
gen
und
Belastungen
–
sowie
deren
Bewältigung
und
Gestaltung
des
Alltagslebens
und
soziale
Kontakte.
Für
jedes
Kriterium
wird
ein
Punktewert
ermittelt,
am
Ende
fließen
die
Punkte
mit
unter
-
schiedlicher
Gewichtung
zu
einem
Gesamtwert
zusammen,
der
für
einen
der
fünf
Pflegegrade
steht.
17
Für
die
Bewohner
gelten
künftig
gleiche
Preise
ab
Pflegegrad
2.
Damit
wurde
insbeson
-
dere
eine
korrekte
Einstufung
und
Behandlung
der
Pflegebedürftigen,
losgelöst
von
Kostenstei
-
gerungen,
erzielt.
Wir
verweisen
hier
auch
auf
unseren
speziell
für
Sie
erstellten
Fachinformati
-
onsbericht „Was tun im Pflegefall?“.
18
Sondereigentum
Dem
§
5
Absatz
1
Wohnungseigentumsgesetz
entsprechend
ist
Sondereigentum
folgend
defi
-
niert:
Gegenstand
des
Sondereigentums
sind
die
gemäß
§
3
Abs.
1
bestimmten
Räume
sowie
die
zu
diesen
Räumen
gehörenden
Bestandteile
des
Gebäudes,
die
verändert,
beseitigt
oder
eingefügt
werden
können,
ohne
dass
dadurch
das
gemein
-
schaftliche
Eigentum
oder
ein
auf
Sondereigen
-
tum
beruhendes
Recht
eines
anderen
Wohnungseigentümers
über
das
bei
einem
geordneten
Zusammenleben
unvermeidliche
Maß
hinaus
beeinträchtigt
oder
die
äußere
Gestaltung
des
Gebäudes
verändert
wird.
19
Dazu
gehören
in
erster
Linie
die
einzelnen
Eigentumswohnungen
samt
Innentüren,
Innenputz
oder
z.
B.
die
nicht
tragenden Zwischenwände.
Wohnungseigentümergemeinschaft
Rechtlich
entsteht
die
Eigentümergemeinschaft
nach
Maßgabe
von
§§
3,
4
i.V.
mit
§§
8,9
WEG
mittels
Vertrag
durch
Einräumung
von
Sonder
-
eigentum
oder
Aufteilung.
Die
Wohnungseigen
-
tümergemeinschaft
oder
Teileigentümer-
gemeinschaft
kann
auch
durch
Teilung
gemäß
§
8
WEG
entstehen,
und
zwar
dann,
wenn
ein
ding
-
lich
wirksamer
Erwerb
des
ersten
Wohnungs
-
eigentümers
beziehungsweise
Teileigentümers
vom teilenden Eigentümer vollzogen ist.
1
www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__1.html
(23.03.2022)
2
www.weg-wissen.de/gemeinschaftseigentum/
(23.03.2022)
3
Vgl. www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/82.html;
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/82a.html
(23.03.2022)
4
www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegeimheim.
html (23.03.2022)
5
www.vdek.com/presse/glossar_gesundheitswesen/einri
chtungseinheitlicher-eigenanteil-pflege-eee.html
(23.03.2022)
6
www.pflegeimmobilie-invest.de/wissen/glossar-
detail/indexierung.html (23.03.2022)
7
www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbrau
cherpreisindex/_inhalt.html (23.03.2022)
8
www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__21.html
(23.03.2022)
9
www.haufe.de/immobilien/verwaltung/deckert-
erklaert-instandhaltungsruecklage_258_207248.html
(23.03.2022)
10
Vgl. www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/87a.html
(23.03.2022)
11
www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzes-
vorhaben/angehoerigen-entlastungsgesetz.html
(23.03.2022)
12
www.medizinischerdienst.de/medizinischerdienst/mdk-
reform/ (23.03.2022)
13
Vgl. www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/275.html
(23.03.2022)
14
www.medizinischerdienst.de/medizinischerdienst/zahle
n-daten-fakten (23.03.2022)
15
www.haufe.de/immobilien/verwalterpraxis/optionsrecht
_idesk_PI9865_HI639180.html (23.03.2022)
16
www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__14.html
(23.03.2022)
17
www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegegrade.ht
ml (23.03.2022)
18
https://crimrating.de/pflegeberatung-checkliste/
(23.03.2022)
19
www.gesetze-im-
internet.de/woeigg/BJNR001750951.html (23.03.2022)